Hier die Antwort des Referenten für öffentliche Ordnung in Schweinfurt, Jan von Lackum, auf unseren Antrag, den Wettbewerb 2020 ersatzweise vom 30.10. bis 1.11.2020 in Schweinfurt durchführen zu dürfen:
„Leider kann ich Ihren Wunsch nach Ausrichtung des Internationalen Musikwettbewerbs am Feiertag Allerheiligen als sogenannter „stiller Tag“ nicht erfüllen. Mein Mitarbeiter … (Name) … hat Ihnen die rechtlichen Rahmenbedingungen bereits erläutert. Nun haben Sie durchaus gute Argumente für eine mögliche Ausrichtung angeführt. Im Ergebnis neige ich aber weiter zu der Einstufung als „öffentliche Unterhaltungsveranstaltung“ im Sinne des Art. 3 des Feiertagsgesetzes. Zwar ist das Darbieten von klassischer Musik an sich durchaus mit den Anforderungen an einen stillen Tag vereinbar. Gegen ein einzelnes klassisches Konzert wäre nach hiesiger Sicht auch nichts einzuwenden. Die Gestaltung als Wettbewerb mit 16 Teilnehmern und ausgelobten Preisgeldern spricht aber deutlich für eine Unterhaltungsveranstaltung im rechtlichen Sinne.
Ungeachtet dessen möchte Herr Oberbürgermeister an diesem Tag auch die Rathausdiele nicht zur Verfügung stellen.“